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    DE - Landesrecht Saarland

    § 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung

    (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
    (2) Entsprechend dem Ausbildungsstand verlängert die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst. Die jeweiligen Ausbildungsstellen legen gemeinsam Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes fest.
    (3) Wer auch bei Wiederholung die Prüfung nicht besteht, ist zu entlassen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter weigert, nach einer angemessenen Frist die Prüfung zu wiederholen.

    § 35 Rechtsverhältnis nach der Prüfung

    Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

    § 36 Ausbildungs- und Prüfungsakte, Einsichtnahme

    (1) Für jede Polizeianwärterin und jeden Polizeianwärter ist eine Ausbildungs- und Prüfungsakte anzulegen, in die aufzunehmen sind:
    1.
    alle Leistungsnachweise,
    2.
    das Berichtsheft,
    3.
    alle Prüfungsunterlagen.
    (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsakte kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung auf Antrag eingesehen werden.
    (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsakte ist mindestens fünf Jahre bei dem Landespolizeipräsidium aufzubewahren.

    Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 37 Übergangsbestimmung

    Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

    § 38 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.

    Anlage 1

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    Anlage 2

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