In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sollen unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist.
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Einzelheiten, insbesondere zur Zuweisung von Fensterprogramm-Sendeflächen, zur Zusammenarbeit zwischen den bundesweiten Veranstaltern und den Fensterprogrammveranstaltern in programmlicher, technischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht, zu den Sendezeiten für Fensterprogramme einschließlich dort platzierter Werbeschienen, zu den technischen Kosten für die Nutzung von Fernseh-Verbreitungswegen, zum Finanzierungsbeitrag für die Fensterprogramme und zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping seitens der Fensterprogrammveranstalter werden durch eine Satzung der LMS geregelt.
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Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbeitrags sind die im Saarland erzielten technischen Netto-Reichweiten (terrestrisch und in Kabelanlagen) und die bundesweit erreichten Zuschaueranteile; der Finanzierungsbeitrag soll zur Förderung eigenständiger saarländischer Veranstalter eingesetzt werden.
§ 48 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Soweit in § 38 Absatz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2)
1
Der Widerruf ist nur zulässig, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachträglich entfallen,
2.
eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 29 des Rundfunkstaatsvertrages vollzogen wird, die nicht nach § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt werden kann,
3.
die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen eines halben Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat; diese Frist beginnt mit dem Vorliegen der technischen Übertragungsvoraussetzungen, wenn die Zulassung vorher erteilt worden ist,
4.
die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat,
5.
trotz Untersagung nach § 49 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,
6.
die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
2
§ 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
(3) Der Widerruf ist von der LMS vorher schriftlich anzudrohen.
(4) Ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil der Veranstalterin oder des Veranstalters ist nicht zu entschädigen.
Unterabschnitt 3 Landesweit verbreitete und lokale private Rundfunkprogramme
§ 49 Erteilung und Inhalt der Zulassung
(1)
1
Die Zulassung gemäß § 43 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die LMS die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nicht vor dem Sendebeginn für unzulässig erklärt.
2
Die Zulassung bezieht sich auf eine Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm).
3
§ 20a Rundfunkstaatsvertrag gilt entsprechend.
(2)
1
Jedes Programm muss von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein.
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