§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach den Vorgaben des § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn mehr als eine der Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ abgeschlossen worden ist.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.
§ 25 Prüfungszeugnis
(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem Prüfungsausschuss ein Zeugnis (Anlage 4).
(2) Der Prüfling erhält vom Prüfungsausschuss einen Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die amtliche Lebensmittelkontrolle besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen (Anlage 5).
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.
§ 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsabschnitten oder -teilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.
§ 27 Ausbildungs- und Prüfungsakten
(1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.
(2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen.
§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären sowie das Prüfungszeugnis und den Befähigungsnachweis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen.