§ 3 Aufwandsentschädigung im Vertretungsfall
Der mit einem Amt verbundene Aufwand darf nur einmal entschädigt werden. Einem Beamten, dem auftragsweise oder vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, wird die Aufwandsentschädigung nur gewährt, wenn und soweit sie dem bisherigen Amtsinhaber oder dem Vertretenen nicht mehr gewährt wird. Führt der Vertreter sein gleichfalls mit einer Aufwandsentschädigung ausgestattetes Amt weiter, erhält er ab dem genannten Zeitpunkt anstelle der bisherigen Aufwandsentschädigung die Aufwandsentschädigung aus dem Amt des Vertretenen, sofern diese höher ist.
§ 4 Zahlung der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung wird mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus gezahlt; besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Abschnitt II Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 5 Personenkreis
Eine Aufwandsentschädigung erhalten die hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten, der Regionalverbandsdirektor und die Bezirksbürgermeister in Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung.
§ 6 Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Hauptamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung, die
in Gemeinden höchstens
bis 8.000 Einwohnern 179 Euro
bis 12.000 Einwohnern 205 Euro
bis 20.000 Einwohnern 230 Euro
bis 30.000 Einwohnern 256 Euro
bis 40.000 Einwohnern 281 Euro
bis 60.000 Einwohnern 307 Euro
bis 180.000 Einwohnern 332 Euro und
über 180.000 Einwohnern 358 Euro
monatlich beträgt.
(2) Erste hauptamtliche Beigeordnete erhalten bis zu zwei Dritteln, weitere hauptamtliche Beigeordnete bis zur Hälfte der Aufwandsentschädigung der Bürgermeister.
(3) Bezirksbürgermeister in Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zur Hälfte des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters einer Gemeinde mit der gleichen Einwohnerzahl.
(4) Der Regionalverbandsdirektor erhält eine Aufwandsentschädigung von höchstens 307 Euro monatlich.
(5) Landräte erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Landkreisen bis 200.000 Einwohnern höchstens 256 Euro und in Landkreisen über 200.000 Einwohnern höchstens 281 Euro monatlich beträgt.
Abschnitt III Aufwandsentschädigung an leitende Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 7 Personenkreis und Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Die in Absatz 2 aufgeführten Beamten erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigungen dürfen folgende monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten: