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    DE - Landesrecht Saarland
    (3) Um eine möglichst optimale Versorgung von Patienten bei externen Gefahrenlagen bereits im präklinischen Bereich zu ermöglichen, sollen alle Krankenhäuser im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit auf Anfrage der Leitstelle den Rettungsdienst durch weiteres ärztliches Personal unterstützen.

    § 8 Bevorratung von Sanitätsmaterial

    (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ihrer Vorsorge nach § 10 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 SKHG auch dahingehend nachzukommen, dass eine entsprechende Bevorratung von Sanitätsmaterial für die zusätzlichen Aufnahme- und Behandlungskapazitäten nach den §§ 1 und 2 Absatz 3 dieser Verordnung vorgehalten wird. Der Bedarf muss nach Maßgabe des § 30 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 278), berechnet werden. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll die Bevorratung in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufgenommen werden. Der Zugriff muss unabhängig von den Öffnungszeiten der Apotheken geregelt sein.
    (2) Nach § 2 Absatz 1 des SRettG ist es Aufgabe des Rettungsdienstes eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Notfallrettung sicherzustellen. Dies schließt nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SRettG auch die medizinisch-fachliche Betreuung am Notfallort und während des Transports in eine geeignete Einrichtung ein. Nach § 2 Absatz 2 Satz 4 SRettG beinhaltet die Notfallrettung auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken. Nach § 8 Absatz 4 SRettG ist eine ausreichende Vorbereitung von Seiten des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar für die Sicherstellung des Rettungsdienstes bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken zu treffen.

    § 9 Übergangsvorschriften

    (1) Die Krankenhäuser haben bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Beauftragte oder einen Beauftragten für interne und externe Gefahren sowie eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu benennen und die Zusammensetzung der Krankenhauseinsatzleitung festzulegen.
    (2) Die Krankenhäuser haben bis zum 31. Dezember 2018 ihren jeweiligen Krankenhausalarmplan zu aktualisieren und fortzuschreiben.

    § 10 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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