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    DE - Landesrecht Saarland
    gewährleistet ist, dass die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer der Hochschule in der durch die Hochschule zu bestimmenden Zeit für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung steht.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die selbstständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung.
    (3) Soll die Nebentätigkeit einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers als freiberufliche Künstlerin/freiberuflicher Künstler ausgeübt werden, so liegt abweichend von Absatz 1 nur dann keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vor, wenn über die allgemeinen Regelungen hinaus die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 vorliegen.
    (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die selbstständige künstlerische Tätigkeit in einem Unternehmen, einem Institut oder einer ähnlichen Einrichtung.

    § 8 Untersagung von Nebentätigkeiten

    (1) Die Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise untersagt oder mit einer Auflage versehen werden, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
    (2) Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt beziehungsweise ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin/dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen dies zulassen.

    Abschnitt 3 Vergütung und Ablieferung

    § 9 Vergütung

    (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
    (2)
    1
    Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
    1.
    der Ersatz von Fahrtkosten,
    2.
    Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages,
    3.
    vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit diese abgeführt wird,
    4.
    pauschalierte Aufwandsentschädigungen, sofern diese 50 Euro im Monat nicht übersteigen, und
    5.
    der Ersatz sonstiger barer Auslagen.
    2
    Zu den baren Auslagen zählen auch nicht pauschalierte Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähnliche Dienstleistungsunternehmen sowie von der Beamtin/dem Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal.
    (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind insoweit, als sie 50 Euro im Monat übersteigen, pauschalierte Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

    § 10 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

    (1)
    1
    Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer dieser nach § 2 gleichstehenden Nebentätigkeit wird eine Vergütung nicht gewährt.
    2
    Ausnahmen können zugelassen werden für
    1.
    Gutachtertätigkeiten,
    2.
    Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
    3.
    Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Zahlung einer Vergütung der Beamtin/dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
    (2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin/der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
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