Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4)
1
Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen.
2
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in den Hochschulen regeln.
§ 6 Frauenförderung
(1)
1
Die Hochschulen haben die Aufgabe, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder zu ergreifen.
2
Sie wirken auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin und darauf, dass Frauen und Männer in Hochschulorganen und Hochschulgremien hälftig vertreten sind.
3
Dem Erreichen dieser Ziele dient auch die Aufstellung eines Frauenförderplans gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456).
4
Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2)
1
Die Präsidentin/Der Präsident der Hochschule bestellt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbestellung eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und eine ständige nebenamtliche Vertreterin.
2
Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ist öffentlich auszuschreiben.
3
Bei der Wiederbestellung kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden.
4
Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Präsidentin/dem Präsidenten unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht.
5
Ihr ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit zu stellen.
6
Die ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule bestellt.
7
Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung (§ 13) geregelt.
(3)
1
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Hochschule in allen Gleichstellungsfragen.
2
Die Gleichstellungsbeauftragte ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Hochschule sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen.
3
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschule über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
(4)
1
Die Organe und Einrichtungen der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans und sonstigen Maßnahmen vorzulegen.
2
Die Gleichstellungsbeauftragte ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten.
3