die Schüler/Schülerinnen der Klassenstufe 9 der privaten Hauptschulen.
Steht bereits auf Grund der Vornoten fest, dass der Schüler/die Schülerin bei unterstellten optimalen Ergebnissen der Prüfung den Hauptschulabschluss nicht erreichen kann, so nimmt er/sie nicht an der Prüfung teil.
(2) Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Festsetzung der Vornoten von der Prüfung zurück, so wird er/sie einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler/eine Schülerin die Prüfung ganz oder teilweise versäumt. In diesen Fällen kann der Schüler/die Schülerin bis zum Unterrichtsende im laufenden Schuljahr am Unterricht der vorangehenden Klassenstufe teilnehmen, wenn er/sie die Prüfung wiederholen will. Eine neue Versetzungsentscheidung ergeht nicht; ein Jahreszeugnis wird nicht ausgestellt. Leistungen, die während der Wiederholungszeit in der vorangehenden Klassenstufe erreicht werden, sind mit den Leistungen des folgenden Halbjahres im Halbjahreszeugnis zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.
§ 6 Prüfungsnoten
Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten die Notenstufen entsprechend der Regelung in der Schulordnung für die jeweilige Schulform.
§ 7 Prüfungskommission
(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet.
(2) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an:
1.
ein/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellter/bestellte Regierungsbeauftragter/Regierungsbeauftragte als Vorsitzender/Vorsitzende,
2.
der Leiter/die Leiterin der Schule oder dessen/deren ständiger Vertreter/ständige Vertreterin,
3.
die Fachlehrer/Fachlehrerinnen der jeweiligen Klasse,
4.
von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu berufende Fachlehrer/Fachlehrerinnen als Fremdprüfer/Fremdprüferinnen.
(3) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmungen erfolgen offen oder geheim. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem/einer der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig. Die Abgabe eines leeren Stimmzettels bei geheimen Abstimmungen ist als ungültige Stimmabgabe zu werten.
(4) Der/Die Vorsitzende bildet im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweiligen Fachlehrer/der jeweiligen Fachlehrerin als Prüfer/Prüferin und einem weiteren Fachlehrer/einer weiteren Fachlehrerin als Fremdprüfer/Fremdprüferin; in der Prüfung in „Beruf und Wirtschaft“ plus „Berufsbezogener Sprachkurs“ beziehungsweise in „Beruf und Wirtschaft“ plus ein weiteres „Angebot der Schule“ ist der Fachlehrer/die Fachlehrerin des jeweils einen Faches zugleich Fremdprüfer/Fremdprüferin des jeweils anderen Faches. Fällt der Prüfer/die Prüferin oder der Fremdprüfer/die Fremdprüferin aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.