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    AG GlüStV 2021-Saar
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    DE - Landesrecht Saarland

    § 9 Annahmestellen

    (1) Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle setzt einen Geschäftsbesorgungsvertrag der Inhaberin oder des Inhabers mit der Saarland-Sporttoto GmbH zur Vermittlung von Glücksspielen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 voraus. Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Annahmestelle und die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers der Annahmestelle.
    (2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle kann nur von der Saarland-Sporttoto GmbH beantragt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Saarland-Sporttoto GmbH mit der Antragstellung erklärt, dass
    1.
    die Räumlichkeiten der Annahmestelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
    2.
    die Annahmestelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes eingerichtet wird und
    3.
    die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers gegeben sind und dies durch die Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Inhaberin oder des Inhabers keine Bedenken bestehen, nachgewiesen wird.
    (3) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle darf außerdem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 4 vorliegen und
    1.
    der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Annahmestelle und der Saarland-Sporttoto GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt wird und sich daraus Bedenken nicht ergeben,
    2.
    keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Annahmestelle nicht die Gewähr dafür bietet, die ihr oder ihm aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Saarland-Sporttoto GmbH obliegenden Pflichten zu erfüllen,
    3.
    die Inhaberin oder der Inhaber sich verpflichtet, sich selbst und das sonstige Personal der Annahmestelle im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle schulen zu lassen,
    4.
    der Miet- oder Nutzungsvertrag über die Geschäftsräume und -plätze vorgelegt wird, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Annahmestelle nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist, oder ein entsprechender Vorvertrag mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder der Nutzungsüberlasserin oder dem Nutzungsüberlasser vorgelegt werden kann.
    (4) Die Erlaubnis für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zugelassene Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH kann als Sammelantrag auch ohne die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Nachweise beantragt werden.

    § 10 Örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer

    (1) Örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder im Saarland können erlaubt werden, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass
    1.
    die Räumlichkeiten der Verkaufsstelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
    2.
    die Verkaufsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung eingerichtet wird und
    3.
    die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers gegeben sind und dies durch die Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Inhaberin oder des Inhabers keine Bedenken bestehen, nachgewiesen wird.
    (2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder darf außerdem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 4 vorliegen und
    1.
    der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der örtlichen Verkaufsstelle und dem Lotterieeinnehmer abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt wird und sich daraus Bedenken nicht ergeben,
    2.
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