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    DE - Landesrecht Saarland

    § 7 Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten

    (1) Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich insbesondere auf die Zuverlässigkeit, Kooperationsbereitschaft, Hilfsbereitschaft des Schülers/der Schülerin und dessen/deren angemessenen Umgang mit Konflikten. Die Bewertung des Lern- und Arbeitsverhaltens bezieht sich insbesondere auf die Anstrengungsbereitschaft, Ausdauer, Lernorganisation und Sorgfalt.
    (2) Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten werden auf Grund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung bewertet. Hat die Klassenlehrkraft den gesamten Unterricht allein erteilt, erfolgt die Bewertung im Einvernehmen zwischen ihr und der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Vertretung; einigen beide sich nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
    (3) Soweit in das Zeugnis eine ausdrückliche Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten aufgenommen wird, erfolgt die Bewertung mit:
    „sehr gut“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers besondere Anerkennung verdient,
    „gut“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht,
    „befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
    „nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,
    „unbefriedigend“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.
    (4) Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis - entsprechend dem jeweiligen Zeugnisformular - unter „Bemerkungen“ zu begründen.

    § 8 Zeugnisausstellung

    (1) Die Zeugnisvordrucke entsprechend den Mustern der Anlage 2.1 bis 2.75 werden vom Schulträger beschafft.
    (2) Zeugnisse werden durch die Klassenlehrkraft handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrkraft oder ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern zu unterzeichnen. Ist die Klassenlehrkraft gleichzeitig Schulleiterin oder Schulleiter, so ist das Zeugnis von ihr zu unterschreiben mit der Beifügung „Schulleiterin/Schulleiter und Klassenlehrkraft“. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Abschlusszeugnisse über den Hauptschulabschluss tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
    (3) Soweit das Zeugnis Noten enthält, sind die Wortbezeichnungen zu verwenden, bei Vorliegen eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 ergänzt um die entsprechende Punktzahl.
    (4) Bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der vom Religionsunterricht abgemeldet ist, wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchoG verwiesen.
    (5) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
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