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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen
    versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei
    dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig
    verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
    - Landrat des Landkreises
    Mecklenburg-Strelitz Woldegker
    Chaussee 35 17235 Neustrelitz,
    - Amtsvorsteher des Amtes
    Neustrelitz-Land Kirschenallee
    27 17235 Neustrelitz
    niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen
    werden.

    § 3 Schutzzweck

    Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und
    der Entwicklung eines Landschaftsteiles, der durch den Ziemenbach als einem
    der letzten weitgehend unbelasteten und im Oberlauf noch nicht ausgebauten
    Bäche im Landkreis Mecklenburg-Strelitz geprägt wird. Der Ziemenbach
    ist aufgrund seines größtenteils unberührten Quellgebietes
    im Peutscher Forst mit ganzjährig stabilen Abflüssen und kühlen
    Sommertemperaturen Lebensraum einer weitgehend ungestörten Bachzönose
    (mehrere Brutpaare des Eisvogels und der Gebirgsstelze, stabiles Vorkommen
    des Bachneunauges). Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem
    Ziel,
    -
    die Fülle von Quellen, natürlichen Quellbereichen, Zwischenmooren und Erlenbrüchen zu erhalten und zu schützen,
    -
    den Buchenmischwald mit einer großen Zahl von Frühjahrsblühern und Orchideen, wie Leberblümchen
    und Violetter Sitter, zu erhalten,
    -
    die Reiherkolonie im Kiefernaltholz zu schützen,
    -
    die Feuchtwiesen mit verschiedenen Seggenarten und Knabenkraut durch extensive Bewirtschaftungsformen zu erhalten
    und zu entwickeln,
    -
    das Gebiet als Nahrungsraum des Schwarzstorches, verschiedener Greifvogelarten und als Wandergebiet des Fischotters
    zu erhalten sowie
    -
    anthropogen beeinträchtigte Bereiche des Ziemenbaches zu renaturieren.

    § 4 Verbote

    In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
    zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
    oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
    können. Insbesondere ist es verboten:
    1.
    Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
    2.
    Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
    3.
    Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
    4.
    Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
    5.
    bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
    Landesbauordnung bedürfen,
    6.
    Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder
    Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen
    können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen
    vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische
    Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
    7.
    Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
    zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
    8.
    wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
    sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen,
    ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder
    zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
    9.
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