beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen
versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei
dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig
verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Mecklenburg-Strelitz
Woldegker
Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Amtsvorsteher des Amtes
Neustrelitz-Land
Kirschenallee
27
17235 Neustrelitz
niedergelegt. Die Karten können bei den
genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen
werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und
der Entwicklung eines Landschaftsteiles, der durch den Ziemenbach als einem
der letzten weitgehend unbelasteten und im Oberlauf noch nicht ausgebauten
Bäche im Landkreis Mecklenburg-Strelitz geprägt wird. Der Ziemenbach
ist aufgrund seines größtenteils unberührten Quellgebietes
im Peutscher Forst mit ganzjährig stabilen Abflüssen und kühlen
Sommertemperaturen Lebensraum einer weitgehend ungestörten Bachzönose
(mehrere Brutpaare des Eisvogels und der Gebirgsstelze, stabiles Vorkommen
des Bachneunauges). Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem
Ziel,
-
die Fülle von Quellen, natürlichen
Quellbereichen, Zwischenmooren und Erlenbrüchen zu erhalten und zu schützen,
-
den Buchenmischwald mit einer
großen Zahl von Frühjahrsblühern und Orchideen, wie Leberblümchen
und Violetter Sitter, zu erhalten,
-
die Reiherkolonie im Kiefernaltholz
zu schützen,
-
die Feuchtwiesen mit verschiedenen
Seggenarten und Knabenkraut durch extensive Bewirtschaftungsformen zu erhalten
und zu entwickeln,
-
das Gebiet als Nahrungsraum des
Schwarzstorches, verschiedener Greifvogelarten und als Wandergebiet des Fischotters
zu erhalten sowie
-
anthropogen beeinträchtigte
Bereiche des Ziemenbaches zu renaturieren.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen,
Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen,
Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten,
zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich
ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder
Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen
können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten,
ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen,
ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder
zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.