§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat hat den Vorstand zu beraten und zu überwachen. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Eichdirektion Nord. Ihm obliegen insbesondere
1.
die Satzung zu ändern,
2.
die Höhe des Stammkapitals zu verändern,
3.
die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen, anzustellen und abzuberufen, zu ernennen und zu entlassen,
4.
die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer zu bestellen und den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG zu erteilen, den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen,
5.
die Beamtinnen und Beamten der Eichdirektion Nord ab der Besoldungsgruppe A 10 zu ernennen, zu befördern, zu versetzen, abzuordnen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
6.
über die Übernahme von Geschäften und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatze 4 und 5 zu beschließen,
7.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen,
8.
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen zu beschließen,
9.
den Vorstand zu entlasten. Die Beschlüsse zu Satz 3 Nummern 1 bis 9 bedürfen der Stimmen der von den Trägern nach § 5 Satz 1 berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Eichdirektion Nord. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Gegenüber dem Vorstand vertritt der Verwaltungsrat die Eichdirektion Nord gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er leitet die Eichdirektion Nord. Die Mitglieder des Vorstandes werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren ernannt oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis für die Dauer von fünf Jahren eingestellt. Weitere Amtszeiten sind möglich.
(2) Der Vorstand vertritt die Eichdirektion Nord gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Vertretungsbefugnisse auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Eichdirektion Nord delegieren. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Eichdirektion Nord, soweit nicht die Befugnisse dem Verwaltungsrat nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 vorbehalten sind. Er führt die Dienstaufsicht über das Personal.
§ 8 Aufsicht
Die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Schleswig-Holstein und des Landes Mecklenburg-Vorpommern üben die Aufsicht über die Eichdirektion Nord im Einvernehmen aus (Aufsichtsbehörden). Soweit weitere Aufgaben nach § 3 Absatz 2 übertragen worden sind, übt die zuständige Behörde des Landes, das die Aufgabe übertragen hat, die Aufsicht aus. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen. Sie können dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb, in die Bücher und Schriften der Eichdirektion Nord und der von ihr gegründeten Gesellschaften nehmen.
§ 9 Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Eichdirektion Nord gelten die Vorschriften des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) mit Ausnahme des § 3 Absatz 2. Die Eichdirektion Nord kann eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 LDSG bestellen.