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    WSGVO Setzin
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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

    § 5 Duldungspflichten

    (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
    1.
    der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
    2.
    bestehende Bauwerke, Anlagen oder sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
    3.
    Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
    4.
    Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
    (2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

    § 6 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des
    § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
    § 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
    § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
    erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
    § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt.

    § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Hagenow Nummer 49-11/81 vom 27. März 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage Setzin außer Kraft.
    Schwerin, den 20. April 2015
    Der Minister für Landwirtschaft,
    Umwelt und Verbraucherschutz
    Dr. Till Backhaus

    Anlage 1

    (zu § 2 Absatz 2)
    Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

    Anlage 2

    (zu § 3 Absatz 1)
    Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
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