Vorherige Seite
    RegKG M-V
    1 - 24 - 5
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    § 7 Länderübergreifende Zusammenarbeit

    (1) Eine länderübergreifende Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzustreben.
    (2) Die länderübergreifende Wahrnehmung nach Absatz 1 muss sicherstellen, dass die für Mecklenburg-Vorpommern zuständige Regulierungskammer ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern hat und deren Aufgaben durch Landesbedienstete wahrgenommen werden.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren