§ 7 Länderübergreifende Zusammenarbeit
(1) Eine länderübergreifende Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzustreben.
(2) Die länderübergreifende Wahrnehmung nach Absatz 1 muss sicherstellen, dass die für Mecklenburg-Vorpommern zuständige Regulierungskammer ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern hat und deren Aufgaben durch Landesbedienstete wahrgenommen werden.