(2) Der Holzeinschlag im Rahmen von forstlichen Pflegemaßnahmen, Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Verjüngungs- und Endnutzungshiebe sind weiterhin regulär möglich, soweit diese der Zweckbestimmung des § 3 nicht entgegenstehen.
(3) Im Rahmen der Waldbewirtschaftung sind bei Nutzungs- oder Pflegemaßnahmen Baumarten mit hohem Allergiepotenzial wie Erlen, Birken oder Haselnuss bevorzugt zu entnehmen. Bei Neuanpflanzungen sind andere geeignete Baumarten zu verwenden.
(4) Im Heilwald ist das vorhandene Wegenetz bei der Waldbewirtschaftung schonend zu benutzen. Maschineneinsätze und Holzabfuhr sind möglichst bei trockener Witterung oder im Winter bei Frost durchzuführen. Besonderes Augenmerk ist auf die Schonung und Pflege der Heilwaldwege zu richten. Entstandene Wegeschäden an Heilwaldwegen sind zeitnah zu beseitigen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Heilwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Ge- oder Verbot nach § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige untere Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Schwerin, den 18. April 2020
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus
Anlage
(zu § 2 Absatz 3)
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