(18) Das Finanzministerium darf zusätzliche Planstellen und Stellen im Kapitel 0503 ausbringen, soweit diese zur Umsetzung der Grundsteuerreform zusätzlich vorübergehend erforderlich sind. Die Stellen nach Satz 1 sind in der Maßnahmegruppe 93 „Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform“ auszubringen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Maßnahmegruppe erhält den Gruppen-Vermerk „kw: mit Wegfall des Mehrbedarfs“. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und die erforderlichen Sachmittel sind grundsätzlich aus den entsprechenden Budgets des betreffenden Einzelplans zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal und Sachmittel werden im Rahmen des Gesamthaushalts bereitgestellt.
(19) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zu 19 zusätzliche Planstellen oder Stellen bis zur Wertigkeit A13E oder E13 und bis zu zwei zusätzliche Planstellen der Wertigkeit W3 in den Kapiteln 0773, 0776 und 0778 ausbringen, soweit diese zur Umsetzung einer standortübergreifenden Ingenieurausbildung in den Bereichen Bauen, Landschaft und Umwelt notwendig sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Die Ausgaben für die zusätzlichen Planstellen und Stellen sind aus dem dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zugewiesenen zusätzlichen Bewirtschaftungskontingent aus dem Sondervermögen ‘Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘ zu finanzieren.
§ 9 Personalausgaben
(1) Abweichend von § 51der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, einzuwilligen. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren.
(2) Zur Gewährung wettbewerbsfähiger Leistungszulagen an den Hochschulen des Landes kann
1.
der nach § 34 Absatz 1 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 50, 51) geändert worden ist, für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebliche und bei Fortschreibung gemäß § 11 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 70) geändert worden ist, bekannt gegebene Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern jährlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium um durchschnittlich 2 Prozent, insgesamt höchstens um bis zu 10 Prozent überschritten werden
oder
2.
der Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen erhöht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 35 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können bei Abordnungen die Einnahmen aus Erstattungen von den sachlich richtigen Ausgabetiteln abgesetzt werden.
(4) Abweichend von §§ 6 und 51 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern kann an Praktikantinnen und Praktikanten für die Dauer des Praktikums eine Praktikumsvergütung geleistet werden. Die Ausgaben für die Praktika sind grundsätzlich aus dem Personalausgabenbudget des betreffenden Einzelplans zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei Durchführungsbestimmungen zu erlassen.