Vorherige Seite
    ÜG M-V
    8 - 93 - 4
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

    (1) Die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer (Übersetzende) umfasst die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Dolmetschende) umfasst die mündliche Übertragung einer Sprache oder die Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache.
    (2) Übersetzende werden für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke nach diesem Gesetz allgemein beeidigt. Die Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes bleiben unberührt.
    (3) Mit der allgemeinen Beeidigung sind Übersetzende nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung zu Übersetzungsleistungen ermächtigt.
    (4) Die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Gerichtsdolmetschende) gelten zugleich für behördliche und notarielle Zwecke als allgemein beeidigte Dolmetschende.

    § 2 Zuständigkeit

    (1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock zuständig.
    (2) Das Verfahren nach diesem Gesetz kann, abgesehen von der Abnahme der allgemeinen Beeidigung, über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

    § 3 Allgemeine Beeidigung

    (1) Auf das Antragsverfahren zur allgemeinen Beeidigung von Übersetzenden und für die an die Übersetzenden zu stellenden Anforderungen sind die Regelungen der §§ 3 und 4 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar. Antragsberechtigt ist, wer Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder in Mecklenburg-Vorpommern seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf treten die entsprechenden Prüfungen für die Übersetzenden.
    (2) Für die Durchführung der allgemeinen Beeidigung gelten die Regelungen des § 5 Absätze 1, 2 und 4 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.
    (3) Auf die Befristung, die Verlängerung, den Verzicht und den Widerruf der allgemeinen Beeidigung des Übersetzenden sind die Regelungen des § 7 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar. Die allgemeine Beeidigung kann auch widerrufen werden, wenn der Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr besteht. Für Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde des Übersetzenden gelten die Vorschriften des § 8 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.
    (4) Auf die Verarbeitung von Daten der Übersetzenden einschließlich Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Auskunft und Löschung ist § 9 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar.
    (5) Für allgemein beeidigte Übersetzende gelten die Regelungen zu Anzeigepflichten gemäß § 10 Absatz 1 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren