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    KV M-V
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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    § 172 Ordnungsverstöße, Haftung

    (1) Wer als Mitglied einer Gemeindevertretung seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit (§ 23 Absatz 3 Satz 3), zur Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), zur Anzeige eines Ausschließungsgrundes (§ 24 Absatz 3), zur Mitteilung des Berufs und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Absatz 3), zur Befolgung von Richtlinien und Weisungen der Gemeindevertretung (§ 71 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2), zur Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 71 Absatz 4) oder zur Abführung von Vergütungen, Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen (§ 71 Absatz 5) verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen (§ 26) zuwiderhandelt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Entsprechendes gilt für Mitglieder einer Ortsteilvertretung, eines Ausschusses, eines Kreistages, eines Amtsausschusses oder einer Verbandsversammlung, für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie für Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden in Unternehmen und Einrichtungen. Über die Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die Gemeindevertretung, der Kreistag, der Amtsausschuss oder die Verbandsversammlung. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
    (2) Gleiches gilt für Bürgerinnen und Bürger, die sich entgegen § 19 Absatz 2 oder § 102 Absatz 1 weigern, ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen oder auszuüben. Die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes trifft der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landrat.
    (3) Entsteht einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Amt oder einem Zweckverband aus einer in Absatz 1 genannten Pflichtverletzung ein Schaden, so haftet die Verursacherin oder der Verursacher, wenn sie oder er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

    § 173 Sprachformen

    Soweit in diesem Gesetz Funktions-, Amts-, Organ- und Behördenbezeichnungen in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen und Männer. Beim Vollzug dieses Gesetzes können diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform verwendet werden.

    § 173a Elektronische Kommunikation

    (1) Für Erklärungen, durch die Gemeinden, Landkreise, Ämter oder Zweckverbände verpflichtet werden, kann die Haupt- oder Verbandssatzung vorsehen, dass neben der Schriftform auch die elektronische Form zulässig ist. In elektronischer Form müssen diese Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Die handschriftliche Unterzeichnung sowie die Beifügung des Dienstsiegels entfallen.
    (2) Für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide der Gemeinden und Landkreise findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

    § 174 Durchführungsbestimmungen

    (1) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
    1.
    den Schriftkopf im Schriftverkehr,
    2.
    die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen,
    3.
    die Änderung von Namen der Gemeinden und Landkreise,
    4.
    das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen,
    5.
    das Verfahren zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren,
    6.
    die Zuwendung von Haushaltsmitteln an Fraktionen,
    7.
    das Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern,
    8.
    die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Gemeindevertretungen, Ortsteilvertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse, Ausschüsse nach § 36 Absatz 5, § 114 Absatz 5 und § 136 Absatz 3, Verbandsversammlungen und der Verbandsvorstände, insbesondere über
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