Vorherige Seite
    KrAlpflVO M-V
    18 - 194 - 5
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

    § 2 Ausbildungsziel

    (1) Die Ausbildung in der Kranken- und Altenpflegehilfe soll dazu befähigen, unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft bei der ganzheitlichen Pflege, Betreuung und Versorgung kranker oder pflegebedürftiger Menschen aller Altersgruppen mitzuwirken.
    (2) Zu den Aufgaben einer Kranken- und Altenpflegehelferin oder eines Kranken- und Altenpflegehelfers zählen insbesondere
    1.
    die fachkundige, umfassende Grundpflege,
    2.
    Hilfen bei der Haushaltsführung,
    3.
    die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation,
    4.
    die Mitwirkung bei der Erhebung von Patientendaten und deren Dokumentation,
    5.
    die Mitwirkung bei der Pflege Schwerkranker und Sterbender,
    6.
    die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte,
    7.
    die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.

    § 3 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

    Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist:
    1.
    die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
    2.
    der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in der Alten- oder Krankenpflegehilfe in einem Krankenhaus oder in zugelassenen Pflegeeinrichtungen.

    § 4 Ausbildung

    (1) Die Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegehelferin oder zum Kranken- und Altenpflegehelfer umfasst einen Zeitraum von eineinhalb Jahren und mindestens:
    1.
    den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht im Umfang von 800 Stunden,
    2.
    eine praktische Ausbildung im Umfang von 1400 Stunden entsprechend der Anlage 3,
    3.
    die staatliche Prüfung.
    Die Ausbildung soll so gestaltet werden, dass das erste und zweite Ausbildungshalbjahr insgesamt mindestens 760 Stunden Unterricht und mindestens 700 Stunden praktische Ausbildung und das dritte Ausbildungshalbjahr mindestens 700 Stunden praktische Ausbildung, mindestens 40 Stunden Unterricht und die staatliche Prüfung umfasst. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend und in Teilzeitform mit entsprechender Verlängerung der Ausbildung erfolgen. Bei berufsbegleitender Ausbildung kann die praktische Ausbildung bis zu 700 Stunden in der eigenen Einrichtung absolviert werden, soweit es sich um eine in Anlage 3 genannte Einrichtung handelt.
    (2) Die Ausbildung erfolgt an Beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Kranken- oder Altenpflege nach § 27 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 105), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, oder an Ersatzschulen mit der Fachrichtung Kranken- oder Altenpflege nach § 118 des Schulgesetzes. Weiterhin kann die Ausbildung an Schulen mit einer staatlichen Anerkennung nach § 5 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, oder nach § 4 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) erfolgen sowie an Krankenhäusern, stationären oder teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren