Fußnoten
1)
Das Fach Naturwissenschaften umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 den fächerverbindenden Unterricht in Physik, Biologie und Chemie.
2)
Das Fach Weltkunde umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 den fächerverbindenden Unterricht in Sozialkunde, Geschichte und Geografie.
3)
Darstellendes Spiel kann auf der Grundlage von § 1 Absatz 6 fächerverbindend unterrichtet werden.
Darstellendes Spiel kann auf der Grundlage von § 1 Absatz 6 fächerverbindend unterrichtet werden.
4)
Freiwilliges 10. Schuljahr
§ 9 Erläuterungen zur Kontingentstundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
(1) Die Gegenstandsbereiche Deutsch und Sachunterricht sollen im Primarbereich fächerverbindend unterrichtet werden.
(2) Die Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Werken werden im Primarbereich fachübergreifend unterrichtet.
(3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 kann im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, im Gegenstandsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie im Fach Hauswirtschaft fachübergreifender Unterricht erteilt werden.
(4) Die Inhalte im Gegenstandsbereich Religion/Philosophieren mit Kindern orientieren sich an den Rahmenplänen der Grundschule oder der Regionalen Schule. Sie sind unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten zu modifizieren und in die Inhalte der Themenpläne zu integrieren. Es ist zu gewährleisten, dass je Jahrgangsstufe mindestens eine Wochenstunde erteilt wird.
(5) Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wird leistungsdifferenziert und abschlussbezogen auf den Anspruchsebenen der Berufsreife unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Aspekte oder der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erteilt.
(6) Die Jahrgangsstufen 7 bis 9 sind durch eine hohe Praxisorientierung gekennzeichnet und haben einen deutlich ausgeprägten berufsvorbereitenden Charakter. Die Gegenstandsbereiche Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie das Fach Hauswirtschaft berücksichtigen die Anspruchsebenen der Berufsreife und der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Der Gegenstandsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik umfasst die Lernbereiche Arbeitslehre und Technik.
(7) Für die Jahrgangsstufen 3 bis 9 und im freiwilligen 10. Schuljahr sind Mindeststundenzahlen festgelegt. Die Schulen sollen pädagogische Freiräume zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler nutzen. In den Gegenstandsbereichen Deutsch, Mathematik und im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld werden diese Stunden vor allem zur Sicherung des möglichen Übergangs von Schülerinnen und Schülern an eine allgemein bildende Schule und zur Vorbereitung auf den Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres eingesetzt.
(8) Die im freiwilligen 10. Schuljahr ausgewiesenen zusätzlichen Angebote stehen zur Verfügung, um Schülerinnen und Schülern den Abschluss der Berufsreife zu ermöglichen. Der Wahlpflichtbereich ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktsetzung.
§ 10 Kontingentstundentafel der Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
(1) Für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gilt folgende Stundentafel: