Für Ämter, die einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern zugeordnet sind, beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe. Bei Vorliegen bereits im Amt eines kommunalen Wahlbeamten verbrachter Zeiten erfolgt die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 21 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes ergibt. Bei der Wiederwahl kommunaler Wahlbeamter wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden angerechnet. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung.
§ 4 Einwohnerzahlen
(1) Für die Einstufung der Ämter ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zu Grunde zu legen. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung maßgebend.
(2) Bei der Einstufung des Amtes des Bürgermeisters von anerkannten Kur- und Erholungsorten nach den Vorschriften des Kurortgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit weniger als 30 000 Einwohnern und seines ersten Stellvertreters ist die durchschnittliche Zahl der täglichen Fremdübernachtungen der letzten fünf Jahre der Einwohnerzahl hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt.
(3) Maßgebende Einwohnerzahl der Ämter und Zweckverbände ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemeinden nach Absatz 1. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte eines Amtes, tritt die Einwohnerzahl des Amtes an die Stelle der Einwohnerzahl der geschäftsführenden Gemeinde. Für die Einstufung des Amtes eines Wahlbeamten einer erfüllenden Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 dieser Verordnung in einer Verwaltungsgemeinschaft wird zu der Einwohnerzahl dieser Körperschaft die Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Körperschaften hinzugerechnet.
(4) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom In-Kraft-Treten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 bis 3 zu errechnen.
(5) Bei der Ermittlung der für die Bemessung der Aufwandsentschädigung zu Grunde zu legenden Einwohnerzahl gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 5 Einstufung der Ämter der Wahlbeamten in den Gemeinden
(1) Das Amt des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft:
In Gemeinden
mit bis zu 5 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 14
mit 5 001 bis zu 10 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 15
mit 10 001 bis zu 15 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 16
mit 15 001 bis zu 20 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 2
mit 20 001 bis zu 40 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 3
mit 40001 bis zu 70 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 5
mit 70 001 bis zu 150 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 6
mit über 150 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 7
(2) Die Ämter der Beigeordneten (Senatoren) werden wie folgt eingestuft:
1.
als erster Stellvertreter des Bürgermeisters zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,
2.
als zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,
3.