§ 9 Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Mitglied des Untersuchungsausschusses vor und wird dies erst nach Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden. Ein Ausschussmitglied, das vom Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und dessen Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist, darf an Untersuchungshandlungen, die dieses Thema betreffen, bis zum Ende seiner Vernehmung nicht mitwirken. Das betroffene Mitglied ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vernehmen.
(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuss über das Ausscheiden oder die Nichtmitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag eines Mitglieds mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 5 Abs. 2 vertreten. Den Beschluss über die Ausschließung können die Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die Antragsteller eines Antrages gemäß § 2 sind, durch Erklärung im Untersuchungsausschuss widersprechen.
II. Abschnitt Verfahren
§ 10 Einberufung
(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von einer Fraktion, von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von den Mitgliedern des Ausschusses, die Antragsteller gemäß § 2 sind, mit einem Vorschlag des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans des Landtages oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn der Präsident des Landtages hierzu die Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung ist in den in der Geschäftsordnung des Landtages geregelten Fällen zu erteilen.
§ 11 Beschlussfähigkeit
(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt wird.
(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung zur gleichen Tagesordnung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 12 Unterausschuss, vorbereitende Untersuchung
(1) Der Untersuchungsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).
(2) In einer vorbereitenden Untersuchung werden die erforderlichen sächlichen Beweismittel beschafft. Der vorbereitende Unterausschuss kann Personen informatorisch anhören. Die in diesem Gesetz bezeichneten Zwangsmittel stehen dem vorbereitenden Unterausschuss nicht zu.