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    DE - Landesrecht Hamburg
    für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln,
    5.
    für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
    6.
    für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern (Kahlschlag),
    7.
    für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln,
    8.
    für das Ziehen anderer als in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannter Nutzungen.
    (2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

    § 4 Unberührtheitsklausel

    (1) Unberührt bleiben
    1.
    die übliche Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
    2.
    das Feuermachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land-, forstwirtschaftlichen oder Wohnnutzung,
    3.
    die zur Pflege von Hecken, Bäumen oder Gehölzen erforderlichen Maßnahmen,
    4.
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    5.
    die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten,
    6.
    das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
    (2) Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167), findet im Landschaftsschutzgebiet keine Anwendung.

    § 5 Ausnahmen

    Ausnahmen von den Verboten nach § 2 können in besonderen Fällen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

    § 6 Ordnungswidrigkeiten

    Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

    § 7 Schlussbestimmung

    Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Wandsbek, Jenfeld und Marienthal vom 21. Februar 1967 (HmbGVBl. S. 36), die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Hinschenfelde und Tonndorf vom 21. Februar 1967 (HmbGVBl. S. 37) und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Sasel vom 21. Februar 1967 (HmbGVBl. S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung werden aufgehoben.

    Anlage

    Aufgehobene Flächen:
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