(2) Enthält der die Gewässerbenutzung zulassende Bescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Gewässerbenutzung, sind diese bei der Berechnung der Jahresmenge zu berücksichtigen. Sind keine Inhalts- und Nebenbestimmungen in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid enthalten oder ergibt sich aus den festgelegten Mengenangaben des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides keine realistische Jahresmenge, so ist die Jahresmenge durch die Festsetzungsbehörde zu schätzen.
(3) Ist kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jahresmenge überschritten, so ist bei der Festsetzung der Gebühr die tatsächliche Menge zugrunde zu legen, die von der Festsetzungsbehörde nach den Angaben des oder der Gebührenpflichtigen durch die Vorlage eines Nachweises, der den Anforderungen des § 5 entspricht, ermittelt wird. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, ist die Jahresmenge zu schätzen.
(4) Variiert die zugelassene Jahresmenge nach Absatz 1 nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheids, so hat die oder der Gebührenpflichtige der Festsetzungsbehörde spätestens bis zum 31. März des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres die jeweils erforderlichen Angaben zur tatsächlich entnommenen oder eingeleiteten Menge beziehungsweise der eingebrachten festen Stoffe im Erhebungszeitraum zu übersenden.
§ 5 Erfassung der Wasser- und Abwassermengen
(1) Gebührenpflichtige haben die zur Benutzung verwendeten Anlagen mit geeigneten Messgeräten oder Messeinrichtungen zur Erfassung der entnommenen oder eingeleiteten Wassermengen auszurüsten.
(2) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle oder Einleitungsstelle erfolgen.
(3) Es ist mindestens die Jahresmenge zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen. Sie sind der Festsetzungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die oder der Gebührenpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Erhebungsjahres.
(4) Die Festsetzungsbehörde stellt auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen fest, ob die Messgeräte oder Messeinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind.
(5) Die Messgeräte und Messeinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Messgenauigkeit zu überprüfen und bei Überschreitung der zulässigen Fehlergrenze auszuwechseln. Die Zeitabstände und die Fehlergrenzen richten sich bei den Messgeräten nach den jeweils geltenden eichrechtlichen Vorschriften. Bei Einbau, Auswechslung oder Überprüfung eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung sind das Datum und der Zählerstand zu vermerken.
§ 6 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1.
aus der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259, 1269), in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften über
a)
die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen (§§ 34 und 35),
b)
das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48),
c)
die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77),
d)
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 bis 110),
e)
die Richtigstellung von Erklärungen (§ 153 Absatz 1),
f)
Aufrechnung und Verzinsung von hinterzogenen Abgaben (§§ 226 und 235);
2.
aus dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften über
a)
Auslagen (§ 5),
b)
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen (§ 12),
c)
Säumniszinsen (§ 19),
d)
Rückzahlung und Verrechnung (§ 20),
e)
Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 21),
f)