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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 2

    Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für
    die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf Grund von § 1 zuständig ist, Verfahrenskosten
    und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen
    zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet
    ist, von der Freien Hansestadt Bremen Erstattung verlangen.

    § 3

    1
    Ist beim Inkrafttreten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Hanseatischen Oberlandesgericht
    Bremen erhoben, geht die Sache auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg
    über.
    2
    Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

    § 4

    1
    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
    2
    Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

    § 5

    Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs
    Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
    Hamburg, den 28. Mai 1970
    Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen
    gez. Dr. Graf
    Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
    gez. Dr. Heinsen
    (Siegel)
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