§ 2
Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für
die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf Grund von § 1 zuständig ist, Verfahrenskosten
und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen
zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet
ist, von der Freien Hansestadt Bremen Erstattung verlangen.
§ 3
1
Ist beim Inkrafttreten
dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Hanseatischen Oberlandesgericht
Bremen erhoben, geht die Sache auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg
über.
2
Hat die Hauptverhandlung bereits
begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 4
1
Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation.
2
Es tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
§ 5
Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs
Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Hamburg, den 28. Mai 1970
Für
den Senat der Freien Hansestadt Bremen
gez.
Dr. Graf
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Dr. Heinsen
(Siegel)