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    DE - Landesrecht Hamburg
    (3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes des Versorgungswerks aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 5 in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
    (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt.

    Artikel 8 Beitritt anderer Länder

    (1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Bayerische Staatsministerium des Innern das Land Nordrhein-Westfalen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt beigetretenen Länder.
    (2) Die Regelungen des Staatsvertrags treten für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Beitrittserklärung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt.
    (3) Mit dem Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 werden vorbehaltlich des Artikels 3 die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in dem beitretenden Land eingerichtet haben, Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft. Die Regelungen dieses Staatsvertrags gelten für das beitretende Land sowie die Mitglieder der Patentanwaltskammer, die in diesem Land ihren Kanzleisitz eingerichtet haben, mit der Maßgabe, dass das beitretende Land jeweils an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen tritt. Soweit Regelungen dieses Staatsvertrags an den Zeitpunkt seines Inkrafttretens anknüpfen, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 2. An die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen tritt das in der Beitrittserklärung benannte Ministerium.
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