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    DE - Landesrecht Hamburg
    dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
    5.
    die Gefangenen zustimmen.

    § 20 Wohngruppen

    (1) Geeignete Gefangene sollen in Wohngruppen untergebracht werden. Nicht geeignet sind in der Regel Gefangene, die auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.
    (2) Wohngruppen sollen in der Regel mindestens mit acht und höchstens mit zwölf Gefangenen belegt werden. Eine Belegung mit mehr als fünfzehn Gefangenen darf nicht erfolgen. Die Belegung soll sich an erzieherischen Grundsätzen, insbesondere an dem Alter der Gefangenen, an der Dauer der zu vollziehenden Jugendstrafen und an den diesen zu Grunde liegenden Straftaten, orientieren.
    (3) Wohngruppen werden von erzieherisch befähigten Bediensteten geleitet, verfügen über Gruppenräume für gemeinschaftliche Beschäftigung und bieten besondere Behandlungs- und Freizeitangebote.

    § 21 Mütter mit Kindern

    (1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht fünf Jahre alt und gibt es keine Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
    (2) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfürsorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

    § 22 Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz

    (1) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen.
    (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern, in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden oder die Erfüllung des Vollzugsziels gefährden, können ausgeschlossen werden.
    (3) Die Anstaltsleitung kann besondere Regelungen zum angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu Art und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach Absatz 2, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren, Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen.

    § 23 Kleidung

    (1) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.
    (2) Die Anstaltsleitung kann das Tragen von Anstaltskleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

    § 24 Verpflegung

    Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Religiöse Speisegebote werden beachtet.

    § 25 Einkauf

    (1) Die Gefangenen können regelmäßig aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf).
    (2) Den Gefangenen kann gestattet werden, in angemessenem Umfang bis zu dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einzukaufen.
    (3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Regelungen treffen.
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