die Einhaltung des Datenschutzes (§ 9 Absatz 2 GRfW)
sind anzuwenden.
§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrats
Die Aufgaben des Aufsichtsrats ergeben sich aus § 7 des Stadtreinigungsgesetzes. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung zu beachten.
§ 12 Berichterstattung an den Aufsichtsrat
(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat zu berichten:
1.
über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung, und zwar mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
über die Rentabilität der Gesellschaft, und zwar in der Sitzung des Aufsichtsrates, in der über den Jahresabschluss verhandelt wird,
3.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stadtreinigung Hamburg,
4.
regelmäßig über Abschluss und Verlauf derivativer Finanzgeschäfte,
5.
über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar möglichst so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen,
6.
über Angelegenheiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie von finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Die Geschäftsführung hat grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrates mitzuteilen. Dazu gehören auch Betriebsstörungen und rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft sowie Fälle, in denen der Verdacht einer solchen Handlung besteht, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind, ferner Rechtsstreitigkeiten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. ihren Unternehmen und der Gesellschaft sowie sonstige Vorgänge, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können.
(3) Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen.
2)
Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen
3)
.
Fußnoten
2)
Siehe Anlage
3)
Siehe Anlage
§ 13 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat
(1) Jedem Aufsichtsratsmitglied ist zu Beginn seiner Tätigkeit auszuhändigen:
1.
das Stadtreinigungsgesetz,
2.
das Zielbild und das Unternehmenskonzept,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
die Satzung,
5.
die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats,
6.
der neueste Geschäftsbericht,
7.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
8.
die mittelfristige Finanzplanung,
9.
der letzte Quartalsbericht,
10.
der Hamburger Corporate Governance Kodex und
11.
ein Verzeichnis der wichtigsten Verträge.