§ 19 b Überleitung von Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, die am 31. Dezember 2006 in den im Verfahren nach § 2 Absatz 3 b zu bestimmenden Organisationseinheiten beschäftigt waren, sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 BRRG sowie § 130 BRRG kein Gebrauch gemacht. Ansprüche von eventuellen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern verbleiben gemäß § 132 Absatz 2 und 3 BRRG bei der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien Hansestadt Bremen und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst Dataports übergetreten oder versetzt sind, richtet sich nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen.
§ 19 c Überleitung von Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen
(1) Die zum Zeitpunkt des Übergangs des Druckzentrums Lüneburg auf Dataport beim Druckzentrum Lüneburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport übergetreten.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Niedersachsen und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst Dataports übergetreten oder versetzt sind, richtet sich nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen.
§ 19 d Übernahme von Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt nach § 2 Absatz 3d übergeleitet, werden die zum Zeitpunkt der Überleitung in diesen Organisationseinheiten beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport übernommen. Von § 18 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz wird kein Gebrauch gemacht.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst von Dataport übernommen werden, richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 Laufzeit, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von den Trägerländern frühestens zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden. Kündigungen sind jeweils zum Ablauf des fünften Jahres mit zweijähriger Frist möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch mindestens fünf Länder tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und Dataport ist als Anstalt aufgelöst.
(2) Nach einer Kündigung schließen die Länder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten. Die zu treffenden Regelungen sind auf Grundlage der im Staatsvertrag enthaltenen vermögensrechtlichen Regelungen sowie der sonstigen Vereinbarungen der Träger zu vereinbaren.