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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 6 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil. Sie entspricht in dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebendem Umfang der Gesellenprüfung nach § 8 Absätze 2 bis 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (UhrmAusbV) vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1476, 3230) in der jeweils geltenden Fassung.
    (2) Der praktische Prüfungsteil beinhaltet den in § 8 Absatz 2 UhrmAusbV genannten Teil A der Gesellenprüfung. Auf ihn werden die Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage zu § 3 Absatz 2 genannten Fächer der berufspraktischen Ausbildung vorbereitet. Die Prüfungsleistungen werden durch den Prüfungsausschuss nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt jeweils einem der beiden Fächer zugeordnet. Der Prüfling erhält entsprechend der Zuordnung seiner Prüfungsleistungen für jedes Fach eine Teilprüfungsnote.
    (3) Der schriftliche Prüfungsteil beinhaltet den in § 8 Absatz 3 UhrmAusbV genannten Teil B der Gesellenprüfung und zusätzlich eine schriftliche Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation im Umfang von 90 Minuten. Auf den Prüfungsbereich Uhrentechnik nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UhrmAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbereich 1 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet. Auf den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UhrmAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbereich 2 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet. Auf den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 UhrmAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch das in der Anlage ausgewiesene berufsübergreifende Fach Wirtschaft und Gesellschaft vorbereitet. Der Prüfungsausschuss setzt für jeden Prüfungsteil eine Prüfungsnote fest. Außer im Fach Sprache und Kommunikation entspricht die Prüfungsnote der im Rahmen der Gesellenprüfung für den jeweiligen Prüfungsteil festgesetzten Note.
    (4) Der mündliche Prüfungsteil kann nach den in § 8 Absatz 5 UhrmAusbV genannten Bedingungen hinzutreten. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung in dem Fach Sprache und Kommunikation abgelegt werden, wenn dies für das Erreichen des Berufsabschlusses nach § 7 den Ausschlag geben kann, insoweit findet§ 8 Absatz 5 Satz 2 UhrmAusbV auf die Berechnung der Prüfungsnote entsprechend Anwendung. § 27 Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 APO-AT findet keine Anwendung.

    § 7 Berufsabschluss

    (1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
    1.
    in den Prüfungsfächern der berufspraktischen Ausbildung jeweils mindestens ausreichende Endnoten erzielt wurden,
    2.
    die Endnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern beziehungsweise Prüfungsbereichen mindestens ausreichend sind oder mangelhafte Leistungen durch mindestens gute Leistungen in einem der anderen Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungsbereiche oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern beziehungsweise Prüfungsbereichen ausgeglichen werden können, und
    3.
    in allen anderen Unterrichtsfächern, in den Lernfeldern und in der zusammengefassten Note des Wahlpflichtbereichs im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 5 Absatz 3 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 5 Absatz 4 ausgeschlossen ist.
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