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    DE - Landesrecht Hamburg

    I. Abschnitt Trägerschaft, Programme

    § 1 Trägerschaft, Name, Sitz

    (1)
    1
    Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen »Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)«.
    2
    Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.
    (2)
    1
    Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet.
    2
    Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen.
    3
    Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern.
    (3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
    (4)
    1
    Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz.
    2
    Es unterhält in jedem Land ein Landesstudio.

    § 2 Angebote des »Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)«

    (1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.
    (2) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm »Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)« soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

    § 3 Programmerstellung, Verwertung

    2
    Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten.
    2
    Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen.
    3
    Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.
    4
    Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.

    § 4 (gestrichen)

    II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote des »Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)«

    § 5 Gestaltung der Angebote

    (1) In den Angeboten des ZDF soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.
    (2) Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
    (3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten des ZDF darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

    § 6 Berichterstattung

    Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.
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