oder Ausgleichsnoten erzielt haben. Die Note „mangelhaft“ in höchstens einem Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts wird durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts oder die Noten „befriedigend“ in zwei anderen Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts ausgeglichen. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Gesundheit und Bewegung bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.
(4) Beendet eine Schülerin oder ein Schüler den Besuch der Berufsvorbereitungsschule vorzeitig, um eine Berufsausbildung zu beginnen oder eine berufliche Tätigkeit auszuüben, erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis nach Absatz 3 Satz 1 mit einem entsprechenden Vermerk zur Schullaufbahn. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Berufsvorbereitungsschule in Vollzeitform vorzeitig, um in eine andere Berufsvorbereitungsmaßnahme einzutreten, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis mit einem entsprechenden Vermerk zur Schullaufbahn.
§ 8 Erwerb von Schulabschlüssen, Übergänge
(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsschule können einen Abschluss erlangen, der die Berechtigungen des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses einschließt, wenn sie erfolgreich an der Abschlussprüfung und an dem entsprechenden Unterricht nach § 5 Absatz 3 Satz 4 teilgenommen haben und die Voraussetzungen des § 9 erfüllen.
(2) Schülerinnen und Schülern der AvM können in den Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch durch individualisierten Unterricht auf den Abschluss der Berufsvorbereitungsschule vorbereitet werden, der die Berechtigungen des mittleren Schulabschlusses einschließt.
(3) Die AV und AvM enden vorzeitig, sobald die Schülerin oder der Schüler in eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende oder ausbildungsvorbereitende Maßnahme in schulischer Teilzeitform eintritt.
§ 9 Gleichwertigkeit mit dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss
(1) Der Abschluss der Bildungsgänge AV und AvM entspricht in seinen Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, wenn die Schülerinnen und Schüler erfolgreich an der Abschlussprüfung teilgenommen haben und in allen Lernfeldern und Fächern mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt haben oder schlechtere Endnoten gemäß Absatz 6 ausgleichen können.
(2) Zur Abschlussprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, wenn sie
1.
den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise einen diesem gleichwertigen Schulabschluss nicht erreicht haben,
2.
den Unterricht, der auf den Erwerb eines dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses der Berufsvorbereitungsschule vorbereitet, kontinuierlich besucht haben und
3.
mindestens in drei der vier Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts sowie in zwei der drei Fächer Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch mit der Vornote „ausreichend“ oder besser bewertet wurden; die Vornote in dem jeweiligen Lernfeld oder Fach wird gebildet aus den Leistungen der vorangegangenen zwei Schulhalbjahre.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Eine zusätzliche mündliche Prüfung in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch kann hinzutreten.
(4) Praktisch wird im Lernfeld Im Betrieb lernen und handeln des berufsbezogenen Unterrichts geprüft. Für die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung, praktische Durchführung und Reflexion umfasst, steht höchstens eine Zeitstunde zur Verfügung. Die erbrachten Leistungen werden zusammengefasst mit einer Note bewertet.
(5) Schriftlich wird in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in allen Fächern jeweils 135 Minuten zur Verfügung.