Abschnitt II Besondere Vorschriften für die Ausbildung im beruflichen Gymnasium
§ 38 Übergang in die Vorstufe des beruflichen Gymnasiums
(1) In die Vorstufe des beruflichen Gymnasiums können Schülerinnen und Schüler eintreten, die
1.
ihre besondere Eignung und Neigung für die berufsbezogene Ausrichtung des Bildungsgangs in einem Bewerbungsschreiben dargelegt und durch Vorlage weiterer Unterlagen wie beispielsweise einer Dokumentation einschlägiger Praktika, einer Empfehlung im Rahmen der Berufs- und Studienwegeplanung an einer vorher besuchten Schule oder eines Ergebnisses einer externen Berufsberatung nachgewiesen haben und
2.
in die gymnasiale Oberstufe versetzt wurden oder
3.
den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule oder im Bildungsgang Abendschule am Campus Zweiter Bildungsweg mit der Durchschnittsnote von mindestens 3,0 sowie der Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder
4.
einen der Versetzung in die Vorstufe beziehungsweise Studienstufe gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben.
Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 3 bleibt das Fach Sport außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Durchschnittsnote haben, können auf Antrag in die Vorstufe übergehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegen, persönliche, schwerwiegende Belastungen sie daran gehindert haben, die für den Übergang erforderlichen Leistungen zu erbringen, und wenn erwartet werden kann, dass sie das Ziel der Vorstufe erreichen werden. Der Antrag ist bis spätestens eine Woche nach Erteilung des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss zu stellen. Ihm ist ein Votum der Zeugniskonferenz der abgebenden Schule beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Behörde.
§ 39 Ausbildung in der Vorstufe und der Studienstufe
(1) In den beruflichen Gymnasien sind die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch Kernfächer. Jedes berufliche Gymnasium bietet an Stelle von Profilbereichen eine der Fachrichtungen Wirtschaft, Technik oder Pädagogik und Psychologie mit dem jeweils entsprechenden Fächerverbund an. Bei der Anwendung des Teils A dieser Verordnung entspricht ein Fächerverbund einem Profilbereich, die jeweils mindestens vierstündig und auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer im Fächerverbund entsprechen den profilgebenden Fächern.
(2) Die Belegverpflichtungen in der Vorstufe entsprechen den in § 7 genannten. Religion oder Philosophie kann in der Vorstufe und im ersten und zweiten Semester der Studienstufe oder durchgehend in der Studienstufe belegt werden. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht mindestens vier Jahre lang Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, belegen in der Vorstufe zwei Semester aufsteigenden Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Schülerinnen und Schüler, die erst im Verlauf der Sekundarstufe I erstmalig in eine Schule in Deutschland eingetreten sind, können im Rahmen des Angebots der Schule eine andere Sprache als Kernfach belegen.
(3) Das in § 7 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 genannte Fach kann durch ein Fach ersetzt werden, das nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehört.
(4) Der Umfang der Belegverpflichtungen in der Vorstufe und der Studienstufe ergibt sich - abhängig von der gewählten Fachrichtung - aus den Anlagen 8 und 9.