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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 4 Versorgungsrechtliche Auswirkungen

    (1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 2 HmbBeamtVG und ist insoweit bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (insbesondere §§ 64 bis 68 HmbBeamtVG) nicht zu berücksichtigen.
    (2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 66 Absatz 1 HmbBeamtVG.

    § 5 Rückzahlung

    Ist die Energiepreispauschale gezahlt worden, obwohl sie nach diesem Gesetz nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld erfolgen.
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