§ 4 Versorgungsrechtliche Auswirkungen
(1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 2 HmbBeamtVG und ist insoweit bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (insbesondere §§ 64 bis 68 HmbBeamtVG) nicht zu berücksichtigen.
(2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 66 Absatz 1 HmbBeamtVG.
§ 5 Rückzahlung
Ist die Energiepreispauschale gezahlt worden, obwohl sie nach diesem Gesetz nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld erfolgen.