Vorherige Seite
    GIGV
    16 - 171 - 2
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung - GIGV)

    GIGV
    Ausfertigungsdatum: 07.10.2021
    Vollzitat:
    "IOP-Governance-Verordnung vom 7. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4634)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 15.10.2021 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 394a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 78 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

    § 1 Zweck der Verordnung

    Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Errichtung einer Koordinierungsstelle die Voraussetzung für die Förderung von Interoperabilität informationstechnischer Systeme und die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringern zu schaffen.

    § 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. „Interoperabilität“ die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen,
    a) Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,
    b) miteinander zu kommunizieren,
    c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;
    2. „Standard“ diejenigen Dokumente, die den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen enthalten, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments öffentlich bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung;
    3. „Profil“ diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind;
    4. „Leitfaden“ diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile.

    § 3 Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen

    (1) Die gematik GmbH unterhält spätestens ab dem 30. November 2021 eine Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen (Koordinierungsstelle).
    (2) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben:
    1. Identifikation der Bedarfe an Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter Berücksichtigung europäischer Anforderungen und internationaler Standards,
    2. Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1,
    3. Entwicklung und anlassbezogene und turnusmäßige, in der Regel zweijährige, Revision und Fortschreibung von Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter Berücksichtigung der Priorisierung nach Nummer 2,
    4. Empfehlung und anlassbezogene und turnusmäßige, in der Regel zweijährige, Revision und Fortschreibung von Empfehlungen technischer, semantischer und syntaktischer Standards, Profile und Leitfäden und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 7,
    5. initiale Ernennung eines Expertengremiums nach § 4,
    6. Benennung von Experten nach § 5,
    7. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6,
    8. jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit nach § 11 sowie monatliche Berichterstattung zum Stand der Arbeiten und geplanten Weiterentwicklungen,
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren