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    DE - Landesrecht RLP

    Artikel 2 Aufgaben der Zentralstelle

    (1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe
    1.
    die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen zu fördern,
    2.
    die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,
    3.
    Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung durch Fernunterricht zu beraten,
    4.
    Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.
    (2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne
    1.
    des Fernunterrichtsschutzgesetzes - FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2525),
    2.
    von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
    3.
    von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 990),
    4.
    von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1682), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.
    (3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht im Hochschulbereich.

    Artikel 3 Organe der Zentralstelle

    Organe der Zentralstelle sind
    1.
    der Verwaltungsausschuß,
    2.
    der Leiter der Zentralstelle.

    Artikel 4 Verwaltungsausschuß

    (1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der Länder an. Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.
    (2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
    (3) Der Verwaltungsausschuß entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
    Er beschießt insbesondere
    1.
    Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,
    2.
    die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,
    3.
    Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,
    4.
    seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.
    (4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Artikel 5 Leiter der Zentralstelle

    (1) Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.
    (2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der anderen Länder bestellt.

    Artikel 6 Verfahren, Gebühren

    (1) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 438). Im übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses geregelt.
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