Artikel IV Lehrpersonal
(1) Die Lehrer der deutsch-französischen Gymnasien werden aus dem Lehrpersonal beider Partnerländer mit Befähigung für das Lehramt an Gymnasien ausgewählt. Sie müssen die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Lehrer richten sich, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist:
a)
für die Lehrer des Sitzlandes nach den dort geltenden Bestimmungen,
b)
für die abgeordneten französischen Lehrer nach den Bestimmungen ihres Landes für Lehrkräfte im Abordnungsverhältnis im Ausland; für die entsandten deutschen Lehrer nach den einschlägigen deutschen Bestimmungen.
(3) Die Lehrkräfte der deutsch-französischen Gymnasien sind zu verpflichten, die Bestimmungen über die pädagogische Organisation und die Organisation des schulischen Lebens des Gymnasiums, dem sie zugewiesen werden, zu beachten.
(4) Unterrichtsbesuche aus pädagogischen Gründen werden von Schulaufsichtsbeamten beider Länder durchgeführt. Die pädagogische Beurteilung zum Zwecke der Beförderung des Lehrers erfolgt ausschließlich durch Schulaufsichtsbeamte seines Landes.
(5) Der vom Partnerland entsandte Lehrer erhält vor Beginn seiner Unterrichtstätigkeit eine Bestätigung seines Auftrages durch die Schulaufsichtsbehörde des Sitzlandes. Die Dauer seiner Entsendung wird vom Entsendeland bestimmt. Seine allgemeine Beurteilung obliegt dem stellvertretenden Schulleiter.
(6) Im Falle schwerer Verfehlung oder mangelnder Eignung kann die Entsendung eines Lehrers nach Konsultation zwischen beiden Ländern unter Beachtung der Bestimmungen des Entsendelandes vorzeitig beendet werden.
Artikel V Schüler und Eltern
(1) Alle Schüler eines deutsch-französischen Gymnasiums haben die gleichen Rechte und Pflichten.
(2) Für alle Schüler gelten die Bestimmungen des deutsch-französischen Gymnasiums, das sie besuchen.
(3) Schüler und Eltern nehmen an der Gestaltung des schulischen Lebens des deutsch-französischen Gymnasiums nach den im Sitzland geltenden Bestimmungen teil.
Artikel VI
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel VII
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
GESCHEHEN zu Hamburg am 6. Juli 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Genscher
Für die Regierung der Französischen Republik J. Sauvagnargues R. Haby