zwischen der bürgerlichen und der kirchlichen Gemeinde bleibt unberücksichtigt,
wenn mehr als vier Fünftel der Angehörigen der bürgerlichen
Gemeinde der betreffenden Kirchengemeinde angehört haben.
(2) Der Errichtung des Gebäudes steht eine Ausbesserung oder
Wiederherstellung desselben gleich, sofern der durch die Ausbesserung oder
die Wiederherstellung verursachte Aufwand mehr als die Hälfte des Gebäudewertes
darstellt.
Artikel 7
(1) Der Antrag nach Artikel 1, 2 ist
beim Kreisamt der belegenen Sache in dreifacher Ausfertigung schriftlich einzureichen.
Jeder Ausfertigung ist ein Grundbuchsauszug über die beanspruchten Grundstücke
beizufügen.
(2) Das Kreisamt hat eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug
dem Bürgermeister der beteiligten Gemeinde unter der Eröffnung zuzustellen,
daß das Eigentum nach Maßgabe dieses Gesetzes übergehe, falls
nicht binnen drei Monaten Widerspruch erhoben werde.
(3) Eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug hat das
Kreisamt auch dem Amtsgericht der belegenen Sache mitzuteilen.
(4) Vor der Beendigung des auf den Antrag eingeleiteten Verfahrens
wird bei der Anlegung des Grundbuchs das beanspruchte Grundstück nicht
in das Grundbuch aufgenommen und das Grundbuch für dasselbe nicht als
angelegt angesehen.
Artikel 8
Wird von der bürgerlichen Gemeinde innerhalb der vorbestimmten
Frist (Artikel 7 Abs. 2)
Widerspruch nicht erhoben, so stellt das Kreisamt nach einer von ihm vorzunehmenden
Sachuntersuchung der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
darüber aus, daß das Eigentum an dem von ihr beanspruchten Grundstück
auf sie übergegangen ist. Die Bescheinigung ist nicht auszustellen, soweit
es an den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Voraussetzungen gebricht
oder eine der im Artikel 5 bezeichneten
Ausnahmen vorliegt. Der Beschluß des Kreisamts, welcher die Ausstellung
der Bescheinigung ablehnt, ist schriftlich abzufassen und mit Gründen
zu versehen.
Artikel 9
(1) Erhebt die bürgerliche Gemeinde rechtzeitig Widerspruch,
so hat das Kreisamt die Vertreter der Beteiligten zu laden, eine Einigung
zwischen denselben zu versuchen und das Ergebnis der Verhandlung zu Protokoll
festzustellen.
(2) Nimmt die bürgerliche Gemeinde ihren Widerspruch zurück,
so stellt das Kreisamt der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
nach Maßgabe des Artikels 8 aus.
(3) Nimmt die Kirchengemeinde ihren Antrag zurück, so ist
das Amtsgericht (Artikel 7 Abs. 3)
von der Beendigung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das Kreisamt die
Kirchengemeinde aufzufordern, ihm binnen vier Monaten nachzuweisen, daß
sie bei dem Gericht der belegenen Sache Klage gegen die bürgerliche Gemeinde
auf Verwerfung des Widerspruchs erhoben habe; das Kreisamt hat zugleich der
Kirchengemeinde zu eröffnen, daß der Antrag als zurückgenommen
gelte und nicht mehr wiederholt werden könne, falls die Frist unbenutzt
verstreiche.
Artikel 10
Wird innerhalb der nach Artikel 9 Absatz 4 bestimmten Frist dem Kreisamt nicht nachgewiesen,
daß die Klage erhoben worden ist, so ist das Amtsgericht von der Beendigung
des Verfahrens zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Klage rechtskräftig
abgewiesen wird oder wenn die Kirchengemeinde den Rechtsstreit länger
als ein Jahr nicht betreibt. Wird die Klageerhebung rechtzeitig nachgewiesen
und der Widerspruch rechtskräftig verworfen, so hat das Kreisamt der
Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung nach Maßgabe des Artikels 8 auszustellen.