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    DE - Landesrecht Hessen
    zwischen der bürgerlichen und der kirchlichen Gemeinde bleibt unberücksichtigt,
    wenn mehr als vier Fünftel der Angehörigen der bürgerlichen
    Gemeinde der betreffenden Kirchengemeinde angehört haben.
    (2) Der Errichtung des Gebäudes steht eine Ausbesserung oder
    Wiederherstellung desselben gleich, sofern der durch die Ausbesserung oder
    die Wiederherstellung verursachte Aufwand mehr als die Hälfte des Gebäudewertes
    darstellt.

    Artikel 7

    (1) Der Antrag nach Artikel 1, 2 ist beim Kreisamt der belegenen Sache in dreifacher Ausfertigung schriftlich einzureichen.
    Jeder Ausfertigung ist ein Grundbuchsauszug über die beanspruchten Grundstücke
    beizufügen.
    (2) Das Kreisamt hat eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug
    dem Bürgermeister der beteiligten Gemeinde unter der Eröffnung zuzustellen,
    daß das Eigentum nach Maßgabe dieses Gesetzes übergehe, falls
    nicht binnen drei Monaten Widerspruch erhoben werde.
    (3) Eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug hat das
    Kreisamt auch dem Amtsgericht der belegenen Sache mitzuteilen.
    (4) Vor der Beendigung des auf den Antrag eingeleiteten Verfahrens
    wird bei der Anlegung des Grundbuchs das beanspruchte Grundstück nicht
    in das Grundbuch aufgenommen und das Grundbuch für dasselbe nicht als
    angelegt angesehen.

    Artikel 8

    Wird von der bürgerlichen Gemeinde innerhalb der vorbestimmten
    Frist (Artikel 7 Abs. 2) Widerspruch nicht erhoben, so stellt das Kreisamt nach einer von ihm vorzunehmenden
    Sachuntersuchung der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
    darüber aus, daß das Eigentum an dem von ihr beanspruchten Grundstück
    auf sie übergegangen ist. Die Bescheinigung ist nicht auszustellen, soweit
    es an den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Voraussetzungen gebricht
    oder eine der im Artikel 5 bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Der Beschluß des Kreisamts, welcher die Ausstellung
    der Bescheinigung ablehnt, ist schriftlich abzufassen und mit Gründen
    zu versehen.

    Artikel 9

    (1) Erhebt die bürgerliche Gemeinde rechtzeitig Widerspruch,
    so hat das Kreisamt die Vertreter der Beteiligten zu laden, eine Einigung
    zwischen denselben zu versuchen und das Ergebnis der Verhandlung zu Protokoll
    festzustellen.
    (2) Nimmt die bürgerliche Gemeinde ihren Widerspruch zurück,
    so stellt das Kreisamt der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
    nach Maßgabe des Artikels 8 aus.
    (3) Nimmt die Kirchengemeinde ihren Antrag zurück, so ist
    das Amtsgericht (Artikel 7 Abs. 3) von der Beendigung des Verfahrens zu benachrichtigen.
    (4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das Kreisamt die
    Kirchengemeinde aufzufordern, ihm binnen vier Monaten nachzuweisen, daß
    sie bei dem Gericht der belegenen Sache Klage gegen die bürgerliche Gemeinde
    auf Verwerfung des Widerspruchs erhoben habe; das Kreisamt hat zugleich der
    Kirchengemeinde zu eröffnen, daß der Antrag als zurückgenommen
    gelte und nicht mehr wiederholt werden könne, falls die Frist unbenutzt
    verstreiche.

    Artikel 10

    Wird innerhalb der nach Artikel 9 Absatz 4 bestimmten Frist dem Kreisamt nicht nachgewiesen,
    daß die Klage erhoben worden ist, so ist das Amtsgericht von der Beendigung
    des Verfahrens zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Klage rechtskräftig
    abgewiesen wird oder wenn die Kirchengemeinde den Rechtsstreit länger
    als ein Jahr nicht betreibt. Wird die Klageerhebung rechtzeitig nachgewiesen
    und der Widerspruch rechtskräftig verworfen, so hat das Kreisamt der
    Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung nach Maßgabe des Artikels 8 auszustellen.
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