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    DE - Landesrecht Hessen
    (2) Den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Personen wird gleichgestellt, wer das "Diplom der Deutschen Kolonialschule" in Witzenhausen erworben und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Koloniallandwirt" erhalten hat.
    (3) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

    § 5 Absolventen der Höheren Gartenbau- und Weinbauschulen

    (1) Personen, die
    1.
    an der Hessischen Lehr- und Forschungsanstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Geisenheim am Rhein oder deren gleichrangigen Vorgängereinrichtungen
    a)
    bis zum 31. März 1961 die I. staatliche Fachprüfung bestanden und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Weinbautechniker", "Staatlich geprüfter Obstbautechniker" oder "Staatlich geprüfter Gartenbautechniker" erhalten haben,
    b)
    bis zum 31. Dezember 1968 die II. staatliche Fachprüfung bestanden und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich diplomierter Weinbauinspektor", "Staatlich diplomierter Kellereiinspektor" oder "Staatlich diplomierter Gartenbauinspektor" erhalten haben,
    2.
    die staatliche Abschlußprüfung mit der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Gartenbautechniker" oder einer gleichwertigen Berufsbezeichnung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Höheren Gartenbauschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bestanden und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
    3.
    Inhaber eines deutschen Zeugnisses über eine Abschlußprüfung im Sinne der Nr. 2 sind, das
    a)
    in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer Höheren Gartenbau- oder Weinbauschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937,
    b)
    vor dem 1. Oktober 1938 an einer deutschsprachigen und mit einer deutschen Höheren Gartenbauschule vergleichbaren Bildungseinrichtung in der Tschechoslowakischen Republik
    erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
    erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen.
    (2) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

    § 6 Absolventen der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit und deren Vorgängereinrichtungen

    (1) Personen, die
    1.
    die staatliche Abschlußprüfung als Sozialarbeiter, Wohlfahrtspfleger, Fürsorger oder Volkspfleger
    a)
    vor dem 1. August 1971 an einer im Gebiet des Landes Hessen gelegenen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Höheren Fachschule für Sozialarbeit oder gleichrangigen Vorgängereinrichtung bestanden haben,
    b)
    an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Bildungseinrichtung der in Buchst. a genannten Art an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bestanden und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
    2.
    Inhaber eines deutschen Zeugnisses über eine Abschlußprüfung im Sinne der Nr. 1 sind, das in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer der in Nr. 1 Buchst. a genannten Bildungseinrichtungen außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
    erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Sozialarbeiter (grad.)" zu führen.
    (2) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
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