Vorherige Seite
    SGBAT§15G RP
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht RLP

    § 2

    Die Landkreise können bestimmen, daß auch Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden zur Auskunftserteilung nach § 15
    des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - zuständig sind, soweit diese zugestimmt haben; die Zuständigkeit der Landkreise nach § 1 bleibt hiervon unberührt.

    § 3

    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren