§ 2
Die Landkreise können bestimmen, daß auch Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden zur Auskunftserteilung nach § 15
des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - zuständig sind, soweit diese zugestimmt haben; die Zuständigkeit der Landkreise nach § 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.