(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das fachlich zuständige Ministerium. Die Geschäftsstelle hat dem fachlich zuständigen Ministerium die Namen, Anschriften und sonstigen Kommunikationsdaten des vorsitzenden Mitglieds und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie auf Anforderung sonstige für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderliche Angaben und Dokumente zu übermitteln.
§ 5 Amtsdauer, Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die Amtsdauer des vorsitzenden Mitglieds und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden unparteiischen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden unparteiischen Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder können vom fachlich zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden; das Mitglied und die beteiligten Organisationen sind vorher anzuhören. Die beteiligten Organisationen können einen Antrag auf Abberufung stellen. Die übrigen Mitglieder können jederzeit von den sie bestellenden Organisationen abberufen werden; die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Die Amtsniederlegung eines Mitglieds ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären. Diese hat das vorsitzende Mitglied, die beteiligten Organisationen und das fachlich zuständige Ministerium zu benachrichtigen.
§ 6 Amtsführung und Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; sie dürfen in Angelegenheiten, die eine Vertragspartei betreffen, bei der sie beschäftigt sind, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie ihre Ersatzmitglieder und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall haben die Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer der Vertragsparteien schriftlich oder in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle gestellten Antrag. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Der festzusetzende Vereinbarungsinhalt ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen. Die Geschäftsstelle leitet den übrigen Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrags zu.
§ 8 Verfahren
(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung soll innerhalb von vier Monaten nach Stellung eines Antrags nach § 7 Satz 1 erfolgen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich; eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.