Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. Bei der Abgabe nach Satz 1 ist die Ertragsrebfläche, auf der die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb schriftlich mitzuteilen.
§ 8
(zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Weingesetz, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz i.V.m. § 10 Abs. 2 Weinverordnung und § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Weingesetz i.V.m. § 29 Abs. 3 Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Stelle den Bestand, die Destillation, die Verwertung als Energieträger in einer Abwasseranlage sowie den Schwund und den Eigenverbrauch der Erntemengen, die die Gesamthektarerträge übersteigen; in der Meldung sind auch die Übermengen anzugeben, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes an andere abgegeben wurden. Für Erzeugnisse aus den bestimmten Anbaugebieten, in denen der Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes gesondert festgesetzt worden ist, ist die Qualitätsgruppe in der Meldung anzugeben.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31. Juli auf dem von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblatt abzugeben; sie muss spätestens am darauf folgenden 7. August bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
(3) Die in den bestimmten Anbaugebieten, in denen der Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes gesondert festgesetzt worden ist, vorzunehmende gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge erfolgt durch Multiplikation des Hektarertrages mit der jeder Qualitätsgruppe zugeordneten Ertragsrebfläche. In den bestimmten Anbaugebieten nach Satz 1, in denen ein Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes auch für Grundwein festgesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. In den bestimmten Anbaugebieten nach Satz 1, in denen ein Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes für Grundwein nicht festgesetzt worden ist, sind in der gesonderten Berechnung der Gesamthektarerträge auch die die Gesamthektarerträge übersteigenden Mengen einer Qualitätsgruppe zuzuordnen. Die zuständige Stelle teilt dem Weinbaubetrieb bis zum 30. November des Erntejahres die Berechnung des Gesamthektarertrags in der Qualitätsgruppe „Prädikatswein und Qualitätswein“ unter Berücksichtigung der Angaben in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung mit; diese Mitteilung gilt als gesonderte Berechnung im Sinne des Satzes 1, sofern nicht in einem Weinbaubetrieb ein Gesamthektarertrag für Landwein, Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe oder für Grundwein berechnet und dies der zuständigen Stelle bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres auf dem von dieser ausgegebenen Formblatt gemeldet wird oder der Weinbaubetrieb bis zu diesem Zeitpunkt eine von der Mitteilung abweichende Berechnung meldet.