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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional Baumpflege. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege“ oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege“ vorangestellt.

    § 2 Qualifizierungsbereiche

    (1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen
    1. Baumpflege,
    2. Betriebswirtschaft sowie
    3. Personal und Qualifizierung
    nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Fachagrarwirt oder die Fachagrarwirtin soll auch die in Satz 1 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.
    (2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils folgende Fach- und Führungsfunktionen:
    1. Baumpflege:
    a)
    Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und ihrer Entwicklung erfassen und ihren Zustand einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit beurteilen und dokumentieren
    , b)
    Schaderreger, Krankheiten, Schäden und deren Ursachen analysieren, bewerten und dokumentieren,
    c)
    natur- und artenschutzrechtliche sowie planungsrechtliche Aspekte prüfen und beurteilen,
    d)
    Sachwerte von Bäumen ermitteln,
    e)
    Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche, der Funktionen sowie der klimatischen Anforderungen verwenden,
    f)
    baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln der Technik und des Umweltrechts, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, planen, umsetzen und bewerten,
    g)
    Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit von Baustellen vorbereiten und durchführen,
    h)
    Pflanzungen beurteilen und Maßnahmen zur Baumumfeldverbesserung planen, umsetzen und bewerten,
    i)
    betriebliche Qualitätsstandards umsetzen,
    j)
    Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen nutzen,
    k)
    Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und vermarkten,
    l)
    Auftraggeber informieren und beraten sowie
    m)
    Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen planen und durchführen;
    2. Betriebswirtschaft:
    a)
    Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen von Unternehmen sowie von Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die baumpflegerische Arbeiten durchführen, vergeben und überwachen,
    b)
    Märkte beobachten, bewerten und erschließen,
    c)
    Unternehmensziele formulieren,
    d)
    Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,
    e)
    Maßnahmen des Qualitätsmanagements planen und umsetzen,
    f)
    Betriebs- und Arbeitsorganisation planen, bewerten und fortschreiben,
    g)
    Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse prüfen und umsetzen,
    h)
    Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden,
    i)
    betriebswirtschaftliche Kalkulationen durchführen,
    j)
    Betriebsergebnisse erfassen, analysieren und bewerten,
    k)
    Betriebsentwicklung, Investitionen, Finanzierung und Liquidität planen,
    l)
    Steuerarten und Steuerverfahren unterscheiden, steuerliche Buchführung anwenden,
    m)
    Ausschreibungs- und Vergabearten unterscheiden, Ausschreibungen und Angebote erstellen und prüfen,
    n)
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