(2) Die Abschreibungen sind nach den Anschaffungs- und Herstellungswerten zu bemessen, wenn die Einrichtung oder Anlage der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung dient oder Anschluss- oder Benutzungszwang an sie besteht. Soweit zum 1. Januar 1975 oder beim Übergang auf einen Eigenbetrieb Zeitwerte ermittelt worden sind, sind diese maßgebend. Eine Abschreibung darf auch auf Investitionsaufwendungen erfolgen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, wenn die gezahlten Beiträge als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst und die aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.
(3) Neben den Zinsen für Fremdkapital ist eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals anzusetzen. Der bereits durch einmalige Beiträge, Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter finanzierte Eigenkapitalanteil darf nicht verzinst werden. Unabhängig von den tatsächlichen Eigenkapitalverhältnissen können 1,6 v. H. des jeweiligen Buchrestwertes des Anlagevermögens angesetzt werden.
(4) Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren- und Beitragsschuldnern zugute kommen, bleiben bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. Zuwendungen, die ausdrücklich zur Entlastung der Abgabenschuldner bestimmt sind, werden von den entgeltsfähigen Kosten abgezogen.
§ 9 Ermittlungsgrundsätze für einmalige Beiträge
(1) Einmalige Beiträge sind auf der Grundlage der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau der Einrichtung oder Anlage zu ermitteln. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Zu den Investitionsaufwendungen gehören die gesamten Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss; zu den Investitionsaufwendungen gehören auch die anteiligen Aufwendungen für die Herstellung und den Ausbau der Einrichtungen und Anlagen für die Vorhaltung von Löschwasser nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes. Zu den Aufwendungen rechnen auch die Kosten, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen, soweit sie den Dritten von der kommunalen Gebietskörperschaft geschuldet werden.
(2) Der Beitragssatz kann nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt werden. Dabei dürfen die Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht berechnet werden können, geschätzt werden.
(3) Statt nach den tatsächlichen Aufwendungen kann der Beitragssatz auch als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen für die gesamte Einrichtung oder Anlage oder eines repräsentativen Teils der Einrichtung oder Anlage ermittelt werden. Die Ermittlung der Investitionsaufwendungen kann nach den Preisen zur Zeit der Festlegung des Beitragssatzes erfolgen.
(4) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. Werden Zuwendungen als Darlehen gegeben, werden sie von den Investitionsaufwendungen abgezogen, wenn sie für eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zinslos gewährt werden; sie werden in diesem Fall mit zwei Dritteln des Darlehnsbetrages abgezogen.