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    DE - Landesrecht Hessen

    § 23 Prüfungszeugnis

    (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erteilt der Prüfungsausschuss ein Zeugnis, aus dem sich die Abschlussnote und die ihr zugrundeliegenden Noten und Punktzahlen ergeben; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.
    (2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erteilt der Prüfungsausschuss der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.
    (3) Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsarbeiten können die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht eingesehen werden.

    § 24 Erkrankung, Versäumnis

    (1) Anwärterinnen und Anwärter, die durch Krankheit oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert sind, haben dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
    (2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.
    (3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt die Anwärterin oder der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

    § 25 Ordnungsverstöße

    (1) Täuschungshandlungen hat die aufsichtführende Person festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Anwärterinnen und Anwärter, die den Ablauf der schriftlichen Prüfung erheblich stören, kann die aufsichtführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
    (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters der Prüfungsausschuss. Er kann je nach der Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten („ungenügend“) bewerten.
    (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

    § 26 Prüfungswiederholung

    Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile werden nicht wiederholt. Bei der Wiederholung der schriftlichen Prüfung erfolgt auf Antrag Befreiung von den Fächern, die mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind. Die Ausbildungsleitung bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung zu wiederholen sind.

    § 27 Widerspruchsbehörde

    Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
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