zum dritten Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des allgemeinen Justizvollzugsdienstes umfasst die Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung und dauert in der Regel achtzehn Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des Verwaltungsdienstes umfasst die Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung und dauert in der Regel zwei Jahre.
(3) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt umfasst die Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung und dauert in der Regel drei Jahre.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
das Ziel der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder
2.
wegen Dienstunfähigkeit, Beurlaubung oder sonstiger zwingender persönlicher Umstände gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen oder sich diesem in ausreichendem Maße zu widmen.
(5) Die Entscheidungen über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 4 trifft die Einstellungsbehörde.
(6) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts nach Absatz 4 ist der weitere Ausbildungsverlauf durch die Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde gesondert zu regeln.
(7) Fehlzeiten, insbesondere Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten, werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während des gesamten Vorbereitungsdienstes sechs Wochen nicht übersteigen. Die Anrechnung darf den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht gefährden; gegebenenfalls sind Fehlzeiten auf mehrere Ausbildungsabschnitte anzurechnen.
(8) Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu beachten.
(9) Zeiten einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LbVO) vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung förderlich sind, können bis zur Dauer von neun Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Durch die Anrechnung darf das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet werden.
§ 11 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des allgemeinen Justizvollzugsdienstes mit Ausnahme der Laufbahnprüfung (§ 21) sind wie folgt zu bewerten:
mit Auszeichnung bestanden | = | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; |
bestanden | = | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht; |
nicht bestanden | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen entspricht. |