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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG) (8. ÄndGLAG)

    8. ÄndGLAG
    Ausfertigungsdatum: 26.07.1957
    Vollzitat:
    "Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-Ä 8, veröffentlichten bereinigten Fassung"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

    Art I

    Änderung von Gesetzen

    §§ 1 bis 4 ----

    Art II

    Vergünstigungen für Staatsangehörige der Vereinten Nationen in Berlin (West)

    §§ 5 bis 10 ----

    Art III

    Überleitungs- und Schlußvorschriften

    § 11

    -

    § 12 Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

    (1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. März 1958 Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1957, in den Fällen des § 17 Abs. 3 vom 1. Mai 1957 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
    (2) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes kann noch bis zum 31. März 1958 gestellt werden,
    1. von Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können,
    2. von Personen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (BGBl. I S. 243) einen Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht mehr haben,
    3. von Personen, die aus entschuldbaren Gründen die rechtzeitige Antragstellung versäumt haben.
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