das Verlangen der Vorlage der Dokumentation nach
§ 2 a Abs. 9 Satz 2BtMVV und
8.
die Entgegennahme der Anzeige nach
§ 8 a Abs. 4 Satz 2 BtMVV
ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 3
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.
nach
§ 32 BtMG, soweit das Gesetz nicht vom Bundesgesundheitsamt ausgeführt wird, und
2.
nach
§ 11 BtMVV
ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 4
Zuständige Behörde für die Beglaubigung der Bescheinigung über das Mitführen von im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (GVBl. 1993 S. 1, BS Anhang I 98) ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)