(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustande zu erhalten. Der Wahlvorstand hat ferner einen Abdruck des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von vierzehn Tagen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen auszulegen.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. Das Wahlausschreiben ist auch zu berichtigen, wenn innerhalb von fünf Tagen nach seinem Erlaß bei Gruppenwahl die Angehörigen einer Gruppe, die nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes keine Vertretung erhalten, dem Wahlvorstand schriftlich den Anschluß an eine andere Gruppe erklären und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert.
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 7
(1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten sowie die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Eine Gewerkschaft ist im Personalrat vertreten, wenn ein Mitglied des Personalrats der Gewerkschaft angehört.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von achtzehn Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
§ 8
(1) Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und soll mindestens doppelt so viele männliche Bewerber und doppelt so viele weibliche Bewerber enthalten, wie
1.
bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe männliche oder weibliche Gruppenvertreter oder
2.
bei gemeinsamer Wahl männliche oder weibliche Personalratsmitglieder in den Personalrat zu wählen sind.
Ist nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (§ 25 a), so muß jeder Wahlvorschlag
1.
bei Gruppenwahl dem Verhältnis der in der jeweiligen Gruppe zu wählenden männlichen und weiblichen Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl dem Verhältnis der in der Dienststelle zu wählenden männlichen und weiblichen Personalratsmitglieder
entsprechen.
(2) Die Namen der weiblichen Bewerber sind links, die Namen der männlichen Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die weiblichen Bewerber links und die männlichen Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Entfällt nach § 5 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so können die Wahlvorschläge gleichwohl höchstens einen Angehörigen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten. Besteht der Personalrat aus einer Person, so entfällt die Trennung nach Geschlechtern bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berechnung der Mindestzahl der Bewerber. Satz 5 gilt entsprechend, wenn einer Gruppe nur ein Sitz zusteht.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß
1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten,