Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Zweck der Prüfung |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 3 | Meldung und Zulassung zur Prüfung |
§ 4 | Prüfungsausschuss |
§ 5 | Zeitpunkt und Ort der Prüfung |
§ 6 | Prüfungsanforderungen |
§ 7 | Gliederung der Prüfung |
§ 8 | Schriftliche Prüfung |
§ 9 | Mündliche Prüfung |
§ 10 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 11 | Gesamtnote, Ergebnis der Prüfung, Zeugnis |
§ 12 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 13 | Rücktritt, Unterbrechung, Leistungsverweigerung |
§ 14 | Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten |
§ 15 | Wiederholung der Prüfung |
§ 16 | Übergangsbestimmungen |
§ 17 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 331), BS 223-1, wird verordnet:
§ 1 Zweck der Prüfung
In der Ergänzungsprüfung wird ermittelt, ob der Bewerber die für ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erforderlichen, nicht anderweitig nachgewiesenen Lateinkenntnisse (Latinum) oder Griechischkenntnisse (Graecum) besitzt.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer
1.
die Hochschulreife besitzt,
2.
a)
an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule in Rheinland-Pfalz eingeschrieben ist oder
b)
die Hochschulzugangsberechtigung in Rheinland-Pfalz erworben hat oder
c)
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, seit mindestens sechs Monaten in Rheinland-Pfalz hat,
3.
nicht mehr als zweimal eine Ergänzungsprüfung in der betreffenden Sprache in Rheinland-Pfalz oder in anderen Bundesländern erfolglos abgelegt hat.
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann das fachlich zuständige Ministerium in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zulassen.
§ 3 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann zum 15. Februar oder 15. August eines Jahres beim fachlich zuständigen Ministerium gestellt werden.
(2) Studenten der wissenschaftlichen Hochschulen des Landes, die an dort eingerichteten Vorbereitungskursen in Lateinisch oder Griechisch teilgenommen haben, beantragen mit einem Vordruck gemäß der Anlage ihre Zulassung über die zuständige Stelle ihrer Hochschule.
(3) Sonstige Bewerber richten den Antrag unmittelbar an das fachlich zuständige Ministerium. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigende Zeugnis in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
im Falle des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a eine Bescheinigung über die Einschreibung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule, im Falle des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c eine amtliche Meldebestätigung neuesten Datums,
3.
eine Erklärung, ob, wann und wo der Bewerber bereits versucht hat, die Ergänzungsprüfung in der betreffenden Sprache abzulegen.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen.